Wer
die Richtgeschwindigkeit überschreitet, hat bei einem Verkehrsunfall erhöhtes
Haftungsrisiko - Verkehrsrecht Dresden
Rechtsgrundsatz
- Verkehrsrecht Dresden
Bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls
erfolgt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des
Verkehrsteilnehmers, der die Richtgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat
(Urteil OLG Hamm vom 03.03.2012, Az.: 6 U 174/10).
Der
spätere Kläger K befährt BAB mit 160 - 170 km/h. Der spätere Beklagte B fährt
in gleicher Richtung. Es kommt zum Unfall, wobei Fahrzeug K vorn rechts und
Fahrzeug B hinten links beschädigt wird.
Der
Unfallhergang ist nicht aufklärbar. Es besteht Streit, ob die Kollision auf der
rechten oder linken Fahrspur erfolgte.
K
klagt vor dem Landgericht. Das Landgericht weist die Klage wegen eines gegen K
sprechenden Anscheins ab. K legt Berufung ein.
Rechtsgründe
- Verkehrsrecht Dresden
Es
ist eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Klägers vorzunehmen.
Der B konnte den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen. B kann sich auch nicht
auf einen Anscheinsbeweis berufen.
Wenn
beiderseits ein Verschulden nicht nachweisbar ist, dann erfolgt eine Abwägung
der beiderseitigen Betriebsgefahren. Hier gilt im Grundsatz die Quote 50 % zu
50 %.
Allerdings
begründet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eine erhöhte
Betriebsgefahr des K. Das OLG sieht eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu
Lasten des K für angemessen.
Mein
Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Die
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit hat bei einem Verkehrsunfall
zivilrechtlich nachteilige Folgen. Dies muss jeder Verkehrsteilnehmer wissen.",
so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion