Eine Meldung vom Presse-Service "Arbeitsrecht Dresden" der Kanzlei Horrion!
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Schadensabrechnung "freier Werkstätten" ist zumutbar, wenn unfallgeschädigtes Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und ein Vorschaden in "freier Werkstatt" repariert wurde (OLG Bremen, Urteil vom 09.02.2011, Az. 3 U 61/10).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
K ist Eigentümer eines PKW älter 3 Jahre, Km-Stand ca. 41500 und mit Vorschaden. Vorschaden war in freier Werkstatt repariert worden. Durch Unfall mit Fremdschuld wir PKW beschädigt. K beauftragt Gutachter. Dieser nimmt die Tarife der markengebundenen Werkstatt. Versicherung B verweist auf günstigere freie Werkstatt, welche seit 25 Jahren besteht und durch DEKRA zertifiziert ist.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
In Anlehnung an das "VW-Urteil" des BGH geht hier das Gericht von der Gleichwertigkeit beider Werkstattarten aus. Dies hat B substantiiert vorgetragen (besteht 25 Jahre, von DEKRA zertifiziert). Das lediglich schlichte Bestreiten des Klägers war prozessual nicht relevant. Der Kläger hat auch nicht behauptet, das Fahrzeug sei bisher immer nur in Markenwerkstatt gewartet worden.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Abrechnung der Reparaturkosten durch Haftpflichtversicherungen geben immer wieder Anlass zu Streitfällen. Der Geschädigte sollte sich in Zweifelsfällen über die aktuelle Rechtsprechung beraten lassen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Video der Kanzlei Horrion - Verkehrsrecht Dresden
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Mittwoch, 27. April 2011
Reparaturkostenabrechnung nach Tarifen freier Werkstätten sind zulässig - Verkehrsrecht Dresden
Eingestellt von
Rechtsanwalt Dresden-Insolvenzrecht-Verkehrsrecht und Arbeitsrecht
um
09:21
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