Dienstag, 5. Juli 2011

BGH erklärt Abtretungstext der Unfallsachverständigen für unwirksam - Verkehrsrecht Dresden

Verkehrsrecht Dresden-Rechtsanwalt Horrion
Der BGH hat die Abtretungsvereinbarung der Unfallsachverständigen für unwirksam erklärt- Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Tritt Unfallgeschädigter seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten an Sachverständigen ab, ist die Abtretung aufgrund unzureichender Bestimmbarkeit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

H ist Unfallgeschädigter. H. beauftragt den Gutachter G mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens. G legt dem H. ein vorformuliertes Formular vor. Darin wird die Abtretung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten erklärt. H. unterschreibt. Von der Rechnung in Höhe von € 1.202,32 zahlt Versicherung V. € 471,00. G klagt den Rest von
€ 731.32 ein. Amtsgericht und Landgericht weisen die Klage ab, auch die Revision bleibt ohne Erfolg.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Die Abtretung ist unwirksam. Eine Forderungsabtretung ist nach § 398 BGB nur wirksam, wenn die Forderung bestimmt oder hinreichend bestimmbar ist. Aus einem Schadensfall entstehen häufig mehrere Forderungsarten, von denen nicht ein Summenanteil abtretbar ist. Die Forderungen sind rechtlich selbständig und keine unselbständigen Rechnungsposten. Die unklare Regelung geht zu Lasten des Verwenders G, § 305 c II BGB. Eine Umdeutung der unwirksamen Abtretung in eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet aus.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Die Sicherungsabtretung von Gutachterkosten ist üblich. Jeder Gutachter sollte seine Abtretungsvereinbarung daraufhin prüfen, ob eventuell Unwirksamkeit vorliegt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 15. Juni 2011

Schadenersatz bei HWS-Schleudertrauma nach leichter Kollision möglich! – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Ulrich Horrion
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Die Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit eines HWS-Schleudertraumas steigt proportional zur Geschwindigkeitszunahme.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Der 25-jährige K war Fahrzeuginsasse. Gegnerisches Fahrzeug  verursacht Seitenaufprallschaden. K verlangt Schadenersatz  wegen HWS-Schleudertrauma und Schulterprellung. Im ärztlichen Attest wird festgestellt: paravertebrale Muskelverspannungen, Druck- und Bewegungsschmerzen der HWS und Schmerzzustände in der rechten Schulter. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Ein Schadenersatzanspruch besteht nicht. Nach dem unfallanalytischen Gutachten betrug die Geschwindigkeitsveränderung infolge des Aufpralls lediglich 5 km/h. Bei dieser geringen biomechanischen Belastung müssen weitere Indizien für die Unfallbedingtheit der Verletzung hinzutreten. Derartige Indizien fehlen hier. Es bestand keine altersbedingte Degenerationserscheinung der HWS. Das Attest ist ebenfalls kein Indiz für die Kausalität zum Unfall, weil der Zustand der HWS auch unfallunabhängig entstanden sein kann. Der behandelnde Arzt ist nicht als Zeuge zu vernehmen, denn ein Zeuge hat keine sachverständigen Fragen zu beantworten.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

"Bei Verletzung der HWS bedarf es stets der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Schadensereignis ursächlich ist. Dies gilt besonders bei Leichtunfällen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Montag, 13. Juni 2011

Einwilligung in Blutentnahme zur BAK-Bestimmung kann unwirksam sein – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horion in Dresden
Bei erheblicher Alkoholisierung kann Einwilligung des Beschuldigten in Blutentnahme unwirksam sein – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Bei einer Alkoholisierung des Beschuldigten von über 2 ‰ BAK muss das Gericht im Einzelnen Feststellungen dazu treffen, dass die Einwilligung in die Blutentnahme wirksam war (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2011, Az. III 3 RVs 104/10). - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Kraftfahrer K ist stark alkoholisiert. Einige Zeit nach Fahrtende wird er aufgesucht zur Blutprobe. K willigt ein. Der Wert beträgt 2,46 ‰. Die Rückrechnung zur Fahrt beträgt 3,21 ‰. K wird nach § 316 StGB wegen Trunkenheitsfahrt verurteilt.
Auf die Revision des K wird das Urteil vom OLG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen.

Rechtsgründe – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Einwilligungserklärung des K. Bei der erheblichen BAK-Konzentration müsse das AG ausdrücklich feststellen, ob die Fähigkeit des K, Sinn und Tragweite seiner Einwilligung zu verstehen, gegeben war.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

"Im Rahmen der Verteidigungsstrategie ist u. a. zu prüfen, unter welchen Umständen der Beschuldigte seine Einwilligung zur Blutentnahme erklärt hat", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 27. April 2011

Reparaturkostenabrechnung nach Tarifen freier Werkstätten sind zulässig - Verkehrsrecht Dresden

Eine Meldung vom Presse-Service "Arbeitsrecht Dresden" der Kanzlei Horrion!

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Schadensabrechnung "freier Werkstätten" ist zumutbar, wenn unfallgeschädigtes Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und ein Vorschaden in "freier Werkstatt" repariert wurde (OLG Bremen, Urteil vom 09.02.2011, Az. 3 U 61/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

K ist Eigentümer eines PKW älter 3 Jahre, Km-Stand ca. 41500 und mit Vorschaden. Vorschaden war in freier Werkstatt repariert worden. Durch Unfall mit Fremdschuld wir PKW beschädigt. K beauftragt Gutachter. Dieser nimmt die Tarife der markengebundenen Werkstatt. Versicherung B verweist auf günstigere freie Werkstatt, welche seit 25 Jahren besteht und durch DEKRA zertifiziert ist.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

In Anlehnung an das "VW-Urteil" des BGH geht hier das Gericht von der Gleichwertigkeit beider Werkstattarten aus. Dies hat B substantiiert vorgetragen (besteht 25 Jahre, von DEKRA zertifiziert). Das lediglich schlichte Bestreiten des Klägers war prozessual nicht relevant. Der Kläger hat auch nicht behauptet, das Fahrzeug sei bisher immer nur in Markenwerkstatt gewartet worden.


Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Abrechnung der Reparaturkosten durch Haftpflichtversicherungen geben immer wieder Anlass zu Streitfällen. Der Geschädigte sollte sich in Zweifelsfällen über die aktuelle Rechtsprechung beraten lassen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.



Video der Kanzlei Horrion - Verkehrsrecht Dresden 




Dienstag, 29. März 2011

Verkehrsrecht Dresden - Beifahrer hat Mithaftungsrisiko für Eigenschaden bei Unfall des alkoholisierten Fahrers.

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Verursacht alkoholisierter Fahrer Unfall und erleidet Beifahrer Schaden, muss sich Beifahrer Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hatte und das Fahrzeug hätte verlassen können (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2011, Az. 1 U 72/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden:

Fahrer A und Beifahrer B sind stark alkoholisiert. A hat 2‰. A verursacht Unfall, B stirbt. Dessen Sohn C klagt gegen Haftpflichtversicherung des A auf Schadensersatz.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es darauf an, welche Wahrnehmungen der B von Alkoholkonsum oder den Ausfallerscheinungen des Fahrers hatte. Hier war unstreitig, dass bei B Kenntnis vorlag. Hier blieb aber streitig, ob der B noch die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug zu verlassen.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Das Mitfahren mit alkoholisiertem Fahrer ist grundsätzlich mit hohen Risiken bzgl. Mitverschulden an eigenem Schaden verbunden. Man sollte besser nicht einsteigen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Dienstag, 1. März 2011

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rotlichtsünder und Grundstücksausfahrendem, § 10 StVO - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Überwiegende Haftung des Grundstücksausfahrenden auch bei Kollision mit Rotlichtsünder (OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2010, G U 222/09)

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

K verlässt Grundstücksausfahrt und begibt sich auf Straße. Ca. 50 m vor der Grundstücksausfahrt befindet sich Fußgängerampel. Diese Ampel überfährt B trotz Rotlicht. K und B kollidieren. K klagt auf Schadensersatz, weil B hätte warten müssen. Das Landgericht entscheidet eine Haftungsquote vom 75:25 zu Lasten des K. Dies bestätigt das OLG.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

§ 10 StVO begründet eine hohe Sorgfaltspflicht beim Verlassen des Grundstücks. Grundsätzlich tritt die Betriebsgefahr des Unfallgegners zurück. Allerdings wird durch den Rotlichtverstoß des B eine seinerseits erhöhte Betriebsgefahr begründet, welche mit 25% Haftungsquote zu bewerten ist.

Mein Rechtstipp – Verkehrsrecht Dresden

"Bei Verletzung der Wartepflicht des Grundstücksausfahrenden besteht regelmäßig volle Haftung. Verkehrswidriges Verhalten auch des Unfallgegners (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Fahrspurwechsel, Überfahren der Sperrfläche zwecks Überholens) können zur Mithaftung führen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden


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Verletzung der Wartepflicht nach § 8 Abs. 1 StVO begründet nicht immer Anscheinsbeweis für Alleinhaftung - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden

Der Anscheinsbeweis zu Lasten des nach § 8 Abs. 1 StVO Wartepflichtigen wird entkräftet, wenn der Bevorrechtigte vor dem Unfall entgegen, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt hat. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010, 4 U 110/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
                                                                 
B kommt aus untergeordneter Straße und will in bevorrechtigte Straße einbiegen. B hält an, schaut nach rechts und links und fährt an. Seine Sicht ist durch 2 parkende Fahrzeuge beschränkt. Von links nähert sich Motorradfahrer K. Als B den K sieht, hält er sofort an. Dennoch fährt K auf. K hatte kurz vorher ein Fahrzeug überholt. K klagt auf Schadensersatz.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Das OLG verteilt die Haftung 20:80 zu Lasten des Klägers. Der B durfte darauf vertrauen, den Abbiegevorgang ohne Behinderung zu beenden. Der durch § 8 Abs. 1 StVO begründete Anscheinsbeweis greift vorliegend nicht. Der Überholvorgang des K war ein atypischer Gesche hensablauf. Für den Kläger lag eine unklare Verkehrslage vor. Der K konnte das Verhalten des Querverkehrs bei 4 Querstraßen und einem Fußgängerüberweg nicht einschätzen.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden  

"Grundsätzlich lohnt sich bei jedem Verkehrsunfall eine rechtliche Einschätzung über die Haftungslage. Oft kommt eine Mithaftung in Betracht", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall bei vorangegangenem Fahrspurwechsel - Verkehrsrecht Dresden


Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Auffahrunfall nach vorangegangenem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden begründet keinen Anscheinsbeweis für Alleinhaftung des Auffahrenden (BGH, Urteil vom 30.11.2010, Az VI ZR 15/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden


A fährt auf Bundesautobahn auf rechtem Fahrstreifen. B überholt A und wechselt auf den Fahrstreifen des A. B bremst verkehrsbedingt stark ab und A fährt auf.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Ein Verstoß gegen den Sicherheitsabstand kann für einen schuldhaften Verstoß gegen
§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO sprechen. Dies gilt nur bei einem typischen Auffahrunfall. Hat aber kurz vor dem Unfall ein Fahrstreifenwechsel des Überholenden stattgefunden, gilt der An¬scheinsbeweis nicht. Der Auffahrende haftet nur in Höhe von 50% des Heckschadens des Vorausfahrenden.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes ist eine wichtige Verhaltensregel. Sofern ein anderer Verkehrsteilnehmer den Sicherheitsabstand verkürzt, sollte man nicht verärgert reagieren, sondern den Sicherheitsabstand wiederherstellen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. 

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Bei fehlerhafter Einfahrt in PKW-Waschanlage keine Haftung des Betreibers - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Wenn der Fahrer sein Fahrzeug auf die Führungsschiene der Waschanlage setzt, besteht keine Schadensersatzpflicht des Betreibers für Schäden am PKW (LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010, Az. 1 S 23/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

PKW-Fahrer fährt im Waschanlage. Dabei setzt er den PKW auf Linke Führungsschiene. Beim Beginn des Waschvorgangs wird PKW beschädigt.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Grundsätzlich besteht die Pflicht des Betreibers, Schäden am Fahrzeug zu verhindern,
§§ 631,280 Abs. 1,241 Abs 2 BGB. Der Betreiber muss auch mit unsachgemäßen Verhalten des Kunden rechnen.
Aber der Betreiber kann sich nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten, wenn ihn kein Verschulden trifft. Dies muss der Betreiber beweisen. Vorliegend war jedoch das Verhalten des Kunden derart unsachgemäß, dass er diesen Nachweis nicht erbringen musste.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"PKW-Schäden sollte man immer sofort nach dem Waschvorgang prüfen und anzeigen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. 


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Bei Unfallverursachung mit Fahrerflucht haftet der Versicherte auf Regress - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden:

Verlässt der Unfallbeteiligte die Unfallstelle, so stellt dies eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, § 28 III Nr. 2 VVG. Regresspflicht ist die Folge (Urteil LG Düsseldorf vom 18.06.2010, Az. 29 S 7/10)

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden:


K verursacht Verkehrsunfall und flüchtet. Erst eine Stunde später wird K ausfindig gemacht. Versicherung V reguliert den Fremdschaden. Anschließend verlangt sie Ersatz der EUR 1.308,93. Amtsgericht und Landgericht verurteilen K zur Zahlung.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Die Ermöglichung von Feststellungen nach einem Verkehrsunfall ist Obliegenheitspflicht. Die Flucht ist vorsätzlich. Es kann dahinstehen, ob die Pflichtverletzung kausal für die Feststellungen und die Schadensregulierung, ist, da eine arglistige Pflichtverletzung vorliegt, § 28 III 2 VVG). Der Regressanspruch besteht.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Nach einem Schadensfall muss der Unfallbeteiligte am Unfallort verbleiben um Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Die Pflichtverletzung zieht versicherungsrechtliche wie auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


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Im Ausland erworbener Führerschein ist ungültig - Verkehrsrecht Dresden

3. EU Führerscheinrichtlinie unterbindet "Führerscheintourismus" - Verkehrsrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

§ 28 IV Nr. 3 FeV ist mit dem EU-rechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 Ss 269/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden


A erhält am 02.04.2008 von der Fahrerlaubnisbehörde eine Ablehnung seines Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Am 21.01.2009 erwirbt er eine tschechische Fahrerlaubnis. Am 02.04.2009 gerät er im Bundesgebiet in eine Verkehrskontrolle. A hatte gedacht, er dürfe fahren. In der Berufung wurde A. wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des A. A hatte zwar in Tschechien einen Wohnsitz genommen, tatsächlich wohnte er jedoch in Deutschland.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Gemäß § 28 IV Nr. 3 FeV in der Fassung vom 07.01.2009 ist es unzulässig, im Bundesgebiet ein Fahrzeug zu führen, wenn zwar eine EU-Fahrerlaubnis vorliegt, jedoch dem Fahrer die Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder nicht erteilt wurde. Diese Auslegung deutschen Rechts ist mit dem Anerkennungsgrundsatz der Richtlinie 2006 / 126 /EG vom 20.12.2006 (sog. 3. Führerscheinrichtlinie) vereinbar. § 28 IV (5. 1 Nr. 3) FeV ist seit 19.01.2009 in Kraft. Die 3. Führerscheinrichtlinie verfolgt den Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu stärken.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Durch die neue Gesetzlage hat der sog. Führerscheintourismus sein Ende gefunden. Wer trotzdem fährt, macht sich strafbar. Es besteht bei einem Verkehrsunfall auch kein Versicherungsschutz", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. 



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Betriebsgefahr beim Linksabbiegen gegenüber überholendem Pkw - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Überholt ein Pkw bei noch durchgezogener Mittellinie den davor fahrenden Linksabbieger und kommt es beim Abbiegen zur Kollision, dann tritt die Betriebsgefahr des Linksabbiegers zurück, OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 1 U 113/09.

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

A fährt mit Gespann entlang einer durchgezogenen Mittellinie. Am Ende der Linie will er nach links in ein Grundstück einbiegen. B befindet sich hinter A. B beschleunigt und setzt zum überholen an. Hierbei überfährt er die durchgezogene Mittellinie, während des Abbiegens kommt es zur Kollision. B klagt auf Schadensersatz. B bleibt vor dem LG und dem OLG ohne Erfolg.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Der Linksabbieger begründet eine erhöhte Betriebsgefahr. Er hat eine doppelte Rückschaupflicht. Trotzdem kann ein Unfall passieren, wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer unerwartet verkehrswidrig verhält. A hatte die doppelte Rückschaupflicht eingehalten. Damit scheidet für ihn ein Verschulden aus. Bleibt also nur noch die Betriebsgefahr. Diese tritt hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des B zurück. B bekommt keinen Schadensersatz.


Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Überholen mit Überfahren der durchgezogenen Mittellinie ist äußerst riskant, und zwar sowohl den Gegenverkehr als auch für den Verkehr in der gleichen Fahrtrichtung. Die zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen sind ganz erheblich", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden



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Kaskoversicherung muss Pkw-Diebstahl im Ausland zahlen, wenn Pkw mehrere Tage im Parkhaus (Slowakei) abgestellt war - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz  - Verkehrsrecht Dresden

Mehrtätiges Parken eines Sportwagens in Parkhaus in Slowakei mit anschließendem Diebstahl stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, und zwar auch nicht, wenn eine verdächtig erscheinende Person das Abstellen beobachtet hat (Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 09.02.2010, Az. 43 0 1591/09).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

K stellt Pkw in Slowakei in bewachtem Parkhaus mehrere Tage zum Parken ab. Unbekannter beobachtet dies. K lässt aus Versehen wegen Stresses Zweitschlüssel im Handschuhfach. Pkw wird gestohlen. Versicherung B verweigert Zahlung, weil K grob fahrlässig gehandelt habe.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Die Versicherung muss nicht leisten, wenn K den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht hat, § 81 VVG. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maß außer Acht gelassen hat. Der Parkplatz war ein sicherer Ort. Das Beobachten des Abstellens ist kein Anlass, irgendwie darauf zu regieren. Der Zweitschlüssel im Pkw begründet objektiv grobe Fahrlässigkeit. Das subjektive Element der groben Fahrlässigkeit wird vorliegend verneint. Der K befand sich in großer Stresssituation.


Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Fahrzeugdiebstahle im Ausland bringen immer erhebliche Belastungen mit sich. Es muss sofort die Polizei verständigt werden und die Versicherung, sei es durch Telefonate. Dann sind auch immer Beweise zu sichern ober die Einzelumstände des Parkens", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Versicherung kann dem Geschädigten höhere Restwertangebote unterbreiten - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden

Geschädigter muss bei Totalschaden höheres Restwertangebot der Versicherung beachten. (BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09).

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden

K hatte Unfallschaden. Sein Pkw hat Totalschaden erlitten. Laut Gutachten beträgt der Restwert EUR 800,00. Versicherung V sendet dem K am 09.04. 9 Restwertkaufangebote bis zu EUR 1.730,00, gültig bis zum 29.04. K verkauft den Pkw am 10.05. dennoch für EUR 800,00. Versicherung V legt der Schadensabrechnung einen Restwert von EUR 1.730,00 zugrunde. K klagt auf Zahlung EUR 930,00, jedoch
ohne Erfolg.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden


Der K war verpflichtet, das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten. Er musste den zumutbaren wirtschaftlichsten Weg gehen. Dazu gehört es, ein zumutbares Restwertkaufangebot anzunehmen, welches den festgestellten Restwert übersteigt. Zumutbar ist das Eingehen auf das Restwertkaufangebot eines Aufkäufers, welcher den Restwert abholt und bar zahlt.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden

"Der Geschädigte steht bei vorliegender Konstellation unter dem Druck des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Er sollte die Restwertangebote der Versicherung ernst nehmen und sie umgehend prüfen. Die Restwertangebote sind befristet", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


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Der Kfz-Schein im Fahrzeug stellt keine Gefahrerhöhung bei Diebstahl dar - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Verbleibt der Kfz-Schein im Fahrzeug und wird das Fahrzeug gestohlen, so begründet dies keinen Haftungsausschluss der Kaskoversicherung (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 U 153/09).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

Lkw des Klägers wird entwendet. Im Handschuhfach liegt ständig Kfz-Schein. Die Kaskoversicherung verweigert die Regulierung, da durch den Kfz-Schein eine Gefahrerhöhung eingetreten sei.

Rechtsgründe -  Verkehrsrecht Dresden

Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor. Der Diebstahlsentschluss ist unabhängig vom Kfz-Schein im Fahrzeug. Die erleichtete Verwertbarkeit mit Kfz-Schein ist nicht gegeben. An der Schengenaußengrenze werden insbesondere die Fahrzeugidentifikationsnummern kontrolliert. Ist das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, wird es festgehalten. Innerhalb des Schengengebiets ist immer der Kfz-Brief für die Veräußerung notwendig.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Trotz der günstigen Rechtsprechung sollte der Kfz-Schein nicht im Fahrzeug verbleiben. Kommt es beim unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges zur Polizeikontrolle, wird ohne Kfz-Schein dieser Missbrauch eher aufgedeckt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Haftungsquote 50% für Feuerwehr am Fremdschaden bei Kreuzungsunfall -Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden

Kommt es mit Feuerwehrfahrzeug im Einsatz (Blaulicht und Martinshorn) zu Kreuzungsunfall und beträgt die Aufprallgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges noch 30 km/h, besteht Mithaftung der Feuerwehr zu 50% (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az. 2 U 13/09).

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden

Feuerwehrfahrzeug fährt mit Blaulicht und Martinshorn in Kreuzung hinein. Es kommt zum Unfall mit einem an sich bevorrechtigten Fahrzeug. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges wird mit noch 30 km/h ermittelt.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden

Einsatzfahrzeuge haben Sonderrechte, §§ 35, 38 StVO. Das Fahrzeug darf aber nur dann in die Kreuzung hineinfahren, wenn sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben und ihr Verhalten auf das Vorrecht des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben. Eine Kollisionsgeschwindigkeit von noch 30 km/h lässt diese Sorgfalt nicht vermuten.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden

"Sobald ein Einsatzfahrzeug optisch und / oder akustisch wahrgenommen wurde, sollte der Fahrer sich besonders behutsam verhalten. Das Vorrecht des Einsatzfahrzeuges ist zu gewähren", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.