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Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Wenn
Fußgänger bei Rotlicht Straße überquert,
kann Betriebsgefahr des ihn anfahrenden Fahrzeugs zurücktreten – Rechtsanwalt Verkehrsrecht
Dresden
Rechtsgrundsatz
- Verkehrsrecht Dresden
Bei
dem Rotlichtverstoß eines Fußgängers beim Überqueren der Straße kann die
Betriebsgefahr des mit ihm kollidierenden Fahrzeugs sogar ganz zurücktreten (OLG
Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 16 U 169/11).
Sachverhalt
- Verkehrsrecht Dresden
A
ist Fußgängerin. Es ist dunkel und A hat dunkle Kleidung an. A überquert an
einer Ampel eine Fußgängerfurt. Sie kommt vom Straßenrand bei „Grün“ bis zur
Mittelinsel. Dann springt die Ampel auf „Rot“. A tritt trotzdem auf die
Fahrbahn, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren.
Dabei
kollidiert sie mit dem abbiegenden Kleintransporter, welcher von B geführt
wird. A wird verletzt und verfolgt Schadenersatzansprüche. A verlangt für den
Fall Prozesskostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag
zurück.
Rechtsgründe
- Verkehrsrecht Dresden
Für die beantragte Rechtsverfolgung bestehen
keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Auch
eine Mithaftung des B für den Verkehrsunfall scheidet vorliegend aus. Die
Betriebsgefahr tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der A zurück.
B
hatte den Abbiegevorgang bereits so gut wie vollständig abgeschlossen, als er
plötzlich mit A kollidierte. B musste nicht damit rechnen, dass A das Rotlicht
missachtet. Außerdem war es dunkel und A trug dunkle Kleidung, sodass für B die
Erkennbarkeit der A eingeschränkt war. Außerdem kam es zur Kollision, als A
gerade die Fahrbahn betrat.
Mein
Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Der
vorliegende Fall zeigt die immer wieder zu beachtende Tatsache, dass Fußgänger
trotz „Rot“ die Straße überqueren. Unfälle rufen z. T. erhebliche Verletzungen
hervor. Wie vorliegend, kann der Fußgänger dann sogar leer ausgehen.", so
Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Rechtsgrundsatz
- Verkehrsrecht Dresden
Bei
dem Rotlichtverstoß eines Fußgängers beim Überqueren der Straße kann die
Betriebsgefahr des mit ihm kollidierenden Fahrzeugs sogar ganz zurücktreten (OLG
Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 16 U 169/11).
Sachverhalt
- Verkehrsrecht Dresden
A
ist Fußgängerin. Es ist dunkel und A hat dunkle Kleidung an. A überquert an
einer Ampel eine Fußgängerfurt. Sie kommt vom Straßenrand bei „Grün“ bis zur
Mittelinsel. Dann springt die Ampel auf „Rot“. A tritt trotzdem auf die
Fahrbahn, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren.
Dabei
kollidiert sie mit dem abbiegenden Kleintransporter, welcher von B geführt
wird. A wird verletzt und verfolgt Schadenersatzansprüche. A verlangt für den
Fall Prozesskostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag
zurück.
Rechtsgründe
- Verkehrsrecht Dresden
Für die beantragte Rechtsverfolgung bestehen
keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Auch
eine Mithaftung des B für den Verkehrsunfall scheidet vorliegend aus. Die
Betriebsgefahr tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der A zurück.
B
hatte den Abbiegevorgang bereits so gut wie vollständig abgeschlossen, als er
plötzlich mit A kollidierte. B musste nicht damit rechnen, dass A das Rotlicht
missachtet. Außerdem war es dunkel und A trug dunkle Kleidung, sodass für B die
Erkennbarkeit der A eingeschränkt war. Außerdem kam es zur Kollision, als A
gerade die Fahrbahn betrat.
Mein
Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Der
vorliegende Fall zeigt die immer wieder zu beachtende Tatsache, dass Fußgänger
trotz „Rot“ die Straße überqueren. Unfälle rufen z. T. erhebliche Verletzungen
hervor. Wie vorliegend, kann der Fußgänger dann sogar leer ausgehen.", so
Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.