Sonntag, 23. September 2012

Kfz-Unfall mit Fußgänger endet tödlich. Dennoch keine Verurteilung– Verkehrsrecht Dresden


Verkehrsrecht Dresden - Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

Rennt Fußgänger plötzlich und völlig unmotiviert auf die Straße und kollidiert mit Pkw, kann Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung entfallen – Verkehrsrecht Dresden.



Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Die höchstzulässige Geschwindigkeit nach § 3 StVO richtet sich danach, ob der Fahrer mit dem Hindernis auf der Fahrbahn rechnen musste (hier Fußgänger), Beschluss OLG Jena vom 17.02.2012, Az. 1 Ss 121/11.

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
A fährt bei Nacht mit 65 km/h. Plötzlich läuft von links Fußgänger B schräg auf die Fahrbahn. Bei dem Zusammenstoß wird B getötet.
Das AG verurteilt A wegen fahrlässiger Tötung. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das AG zur erneuten Verhandlung zurück.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Das OLG führt aus: Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Der Fahrer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
Folgende Fakten seien zu beachten, so das OLG: Geschwindigkeit 65 km/h / Ausleuchtung 55 Meter in die Fahrbahnmitte und 70 Meter zum rechten Fahrbahnrand / Reaktionszeit nachts 1 Sekunde / Blickzuwendungszeit  0,2 Sekunden / Verzögerung auf nasser Straße 6 m/sec. / Anhaltweg gleich 47 Meter. Der Fußgänger war erst bei Entfernung von 21,7 Metern erkennbar.
Ein Fahrzeugführer muss zwar stets mit Fahrbahnhindernissen rechnen, jedoch gilt etwas anderes bei einem völlig unmotiviert und plötzlich auf die Straße zu rennenden Fußgänger.


Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Im Rahmen einer Strafverteidigung sind auch alle Begleitsumstände des Tatvorwurfes genau zu ermitteln.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. 

Mittwoch, 27. Juni 2012

Bei Rotlichtverstoß hat Fußgänger kein Schadenersatzanspruch - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden


Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden - Kanzlei Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Wenn Fußgänger bei  Rotlicht Straße überquert, kann Betriebsgefahr des ihn anfahrenden Fahrzeugs zurücktreten – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

 
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Bei dem Rotlichtverstoß eines Fußgängers beim Überqueren der Straße kann die Betriebsgefahr des mit ihm kollidierenden Fahrzeugs sogar ganz zurücktreten (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 16 U 169/11).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

A ist Fußgängerin. Es ist dunkel und A hat dunkle Kleidung an. A überquert an einer Ampel eine Fußgängerfurt. Sie kommt vom Straßenrand bei „Grün“ bis zur Mittelinsel. Dann springt die Ampel auf „Rot“. A tritt trotzdem auf die Fahrbahn, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren.

Dabei kollidiert sie mit dem abbiegenden Kleintransporter, welcher von B geführt wird. A wird verletzt und verfolgt Schadenersatzansprüche. A verlangt für den Fall Prozesskostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag zurück.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

 Für die beantragte Rechtsverfolgung bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Auch eine Mithaftung des B für den Verkehrsunfall scheidet vorliegend aus. Die Betriebsgefahr tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der A zurück.

B hatte den Abbiegevorgang bereits so gut wie vollständig abgeschlossen, als er plötzlich mit A kollidierte. B musste nicht damit rechnen, dass A das Rotlicht missachtet. Außerdem war es dunkel und A trug dunkle Kleidung, sodass für B die Erkennbarkeit der A eingeschränkt war. Außerdem kam es zur Kollision, als A gerade die Fahrbahn betrat.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Der vorliegende Fall zeigt die immer wieder zu beachtende Tatsache, dass Fußgänger trotz „Rot“ die Straße überqueren. Unfälle rufen z. T. erhebliche Verletzungen hervor. Wie vorliegend, kann der Fußgänger dann sogar leer ausgehen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Zu den Internetseiten Verkehrsrecht Dresden gelangen
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Bei dem Rotlichtverstoß eines Fußgängers beim Überqueren der Straße kann die Betriebsgefahr des mit ihm kollidierenden Fahrzeugs sogar ganz zurücktreten (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 16 U 169/11).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

A ist Fußgängerin. Es ist dunkel und A hat dunkle Kleidung an. A überquert an einer Ampel eine Fußgängerfurt. Sie kommt vom Straßenrand bei „Grün“ bis zur Mittelinsel. Dann springt die Ampel auf „Rot“. A tritt trotzdem auf die Fahrbahn, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren.

Dabei kollidiert sie mit dem abbiegenden Kleintransporter, welcher von B geführt wird. A wird verletzt und verfolgt Schadenersatzansprüche. A verlangt für den Fall Prozesskostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag zurück.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

 Für die beantragte Rechtsverfolgung bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Auch eine Mithaftung des B für den Verkehrsunfall scheidet vorliegend aus. Die Betriebsgefahr tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der A zurück.

B hatte den Abbiegevorgang bereits so gut wie vollständig abgeschlossen, als er plötzlich mit A kollidierte. B musste nicht damit rechnen, dass A das Rotlicht missachtet. Außerdem war es dunkel und A trug dunkle Kleidung, sodass für B die Erkennbarkeit der A eingeschränkt war. Außerdem kam es zur Kollision, als A gerade die Fahrbahn betrat.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Der vorliegende Fall zeigt die immer wieder zu beachtende Tatsache, dass Fußgänger trotz „Rot“ die Straße überqueren. Unfälle rufen z. T. erhebliche Verletzungen hervor. Wie vorliegend, kann der Fußgänger dann sogar leer ausgehen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 13. Juni 2012

Bei Unfall mit Mietfahrzeug ist Hinzuziehung der Polizei nicht zwingend – Verkehrsrecht Dresden.


Verkehrsrecht Dresden - Kanzlei Rechtsanwalt Horrion Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Bei Unfall mit Mietfahrzeug ohne Hinzuziehung der Polizei erleidet der Fahrzeugmieter keine zusätzlichen Haftungsrisiken – Verkehrsrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Die AGB-Klausel im Kfz-Mietvertrag, wonach bei einem Unfall ohne Hinzuziehung der Polizei die Haftungsfreistellung des Mieters entfällt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 14.03.2012, Az. XII ZR 44/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

Mietwagenfirma V vermietet an M ein Fahrzeug. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages ist geregelt, dass bei Unfällen eine Haftung des Mieters auf € 500,00 begrenzt ist. Wenn jedoch bei einem Unfall die Polizei nicht gerufen wird, besteht unbeschränkte Haftung des M.

M gerät bei einer Fahrt beim Abbiegen gegen einen Pfosten. V verlangt von M die gesamten Reparaturkosten. Amtsgericht und Landgericht weisen die Klage ab. Die Revision beim BGH führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Die Pflicht des Mieters zur Herbeirufung der Polizei stellt noch keine unangemessene Benachteiligung des M gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Jedoch besteht eine unangemessene Benachteiligung deshalb, weil der Fahrzeugmieter darauf vertraut, dass eine Versicherung entsprechend der Vollkaskoversicherung besteht.

In § 28 VVG ist die lediglich grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung noch nicht mit der Leistungsfreiheit sanktioniert.

Nunmehr ist vorrangig auf die gesetzlichen Ersatzregelungen abzustellen (§ 306 Abs. 2 BGB). Die unwirksame AGB-Klausel kann durch § 28 Abs. 2 u. 3 VVG geschlossen werden. Die Sache war zurückzuverweisen, da die Vorgerichte keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

„Wenn auch die unterlassene Hinzuziehung der Polizei nicht zu Haftungsnachteilen führt, so ist dennoch grundsätzlich die Hinzuziehung der Polizei, auch aus Beweisgründen, zu empfehlen.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. 

Dienstag, 15. Mai 2012

Dienstag, 10. Januar 2012

Werksangehöriger eines Automobilherstellers muss sich bei Schadensabrechnung Reparaturrabatt anrechnen lassen – Verkehrsrecht Dresden


Werksangehöriger muss sich bei Schadensabrechnung Reparaturrabatt anrechnen lassen, welcher aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährt wird - Verkehrsrecht Dresden 

 
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Geschädigter darf von fiktiver Schadensabrechnung laut Gutachten auf tatsächliche Schadensabrechnung laut Rechnung wechseln. Einen Rabatt aufgrund Betriebsvereinbarung muss er sich anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

K wird mit seinem BMW schuldlos in Unfall verwickelt. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten 3.446,12 €, der Restwert 31.500,00 €. K macht zunächst die Reparaturkosten laut Gutachten geltend. Dann lässt K den BMW in einer BMW-Niederlassung reparieren. Die Rechnung beträgt 4.005,25 €.

K ist BMW-Werksangehöriger. Aufgrund eine Betriebsvereinbarung muss er nur 2.905,88 € zahlen. K klagt die weiteren Reparaturkosten ein. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Im Falle einer Schadensersatzpflicht kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Es gilt hierbei das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. der Geschädigte muss nach seiner individuellen Lage die wirtschaftlich vernünftigste Lösung der Schadensbeseitigung wählen. Es gilt das Verbot der Bereicherung im Schadensersatzrecht.


Dem Schädiger sollen andererseits Leistungen Dritter als Folge des Schadensereignisses nicht zugutekommen, egal ob die Drittleistungen als Verpflichtung bestehen oder freiwillig erbracht werden. Der Werksangehörigenrabatt ist aber keine Drittleistung als soziale Sicherung oder Fürsorge bzgl. des Unfalles. Die Betriebsvereinbarung besteht ohnehin und unabhängig vom Unfall.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Für den Geschädigten ist es sinnvoll, sich bei der Schadensabrechnung Rechtsrat einzuholen. Es gibt eine Vielzahl von Detailfragen, die die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Dienstag, 5. Juli 2011

BGH erklärt Abtretungstext der Unfallsachverständigen für unwirksam - Verkehrsrecht Dresden

Verkehrsrecht Dresden-Rechtsanwalt Horrion
Der BGH hat die Abtretungsvereinbarung der Unfallsachverständigen für unwirksam erklärt- Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Tritt Unfallgeschädigter seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten an Sachverständigen ab, ist die Abtretung aufgrund unzureichender Bestimmbarkeit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

H ist Unfallgeschädigter. H. beauftragt den Gutachter G mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens. G legt dem H. ein vorformuliertes Formular vor. Darin wird die Abtretung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten erklärt. H. unterschreibt. Von der Rechnung in Höhe von € 1.202,32 zahlt Versicherung V. € 471,00. G klagt den Rest von
€ 731.32 ein. Amtsgericht und Landgericht weisen die Klage ab, auch die Revision bleibt ohne Erfolg.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Die Abtretung ist unwirksam. Eine Forderungsabtretung ist nach § 398 BGB nur wirksam, wenn die Forderung bestimmt oder hinreichend bestimmbar ist. Aus einem Schadensfall entstehen häufig mehrere Forderungsarten, von denen nicht ein Summenanteil abtretbar ist. Die Forderungen sind rechtlich selbständig und keine unselbständigen Rechnungsposten. Die unklare Regelung geht zu Lasten des Verwenders G, § 305 c II BGB. Eine Umdeutung der unwirksamen Abtretung in eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet aus.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Die Sicherungsabtretung von Gutachterkosten ist üblich. Jeder Gutachter sollte seine Abtretungsvereinbarung daraufhin prüfen, ob eventuell Unwirksamkeit vorliegt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.