Mittwoch, 31. März 2010

Führerscheintourismus" noch möglich - Verkehrsrecht Dresden

Bundesbürger darf mit EU-Führerschein in Deutschland fahren - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden:


Deutsche Fahrerlaubnisbehörde darf dem Inhaber eines EU-Führerscheins das Fahren im Bundesgebiet untersagen, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz bei Erteilung des EU-Führerscheins nicht im Mitgliedsstaat hatte (BverwG, Entscheidung vom 25.02.2010, 3 C 15.09).


Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden:


Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen wegen Ungeeignetheit. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hätte der Kläger ein medizi¬nisch-psychologisches Gutachten vorlegen müssen. Stattdessen erwarb der Kläger seine Fahrerlaubnis in Polen. Die Fahrerlaubnisbehörde verbot dem Kläger das Fahren in Deutschland. I. und II. Instanz bestätigten die Entscheidung.


Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden:


Unter Hinweis auf den Beschluss des EUGH vom 09.07.2009 sind die deutschen Behörden und Gerichte berechtigt, beim Ausstellerstaat Informationen einzuholen, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene tatsächlich zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis den ausländischen Wohnsitz hatte.


Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden:


„Grundsätzlich ist das Fahren in Deutschland mit EU-Fahrerlaubnis möglich. Ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat reicht aber nicht aus. Es besteht das Risiko finanzieller Fehlinvestitionen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion

Mittwoch, 24. März 2010

Grobe Fahrlässigkeit mindert Vollkaskoschutz

Bei grob fahrlässigem Rotlichtverstoß ist die Vollkaskoversicherung berechtigt, die Regulierung des Eigenschadens um 50% zu kürzen.

Dienstag, 23. März 2010

Schadensberechnung bei Verkehrsunfall

Versicherung muss Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert ersetzen.

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden:


Wird ein beschädigtes Fahrzeug nach Unfall fachgerecht repariert, so muss die haftende Versicherung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert zahlen (BGH, Urteil vom 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09, ständige Rechtsprechung).


Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden:


B erleidet Fahrzeugschaden bei Verkehrsunfall, allein verursacht und verschuldet von A. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten am Kfz von B € 6.300,00 brutto, der Wiederbeschaffungswert beträgt nur € 5.300,00 und der Restwert € 2.700,00. Versicherung von A zahlt € 2.700,00. B klagt auf weitere € 2.600,00 mit der Behauptung er habe das Fahrzeug repariert und fahre es weiter. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.


Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden:


. Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, können auch diese Kosten abgerechnet werden. Voraussetzungen sind allerdings fachgerechte Reparatur, konkrete Schadensberechnung und Durchführung der Reparatur wie im Gutachten. Vorliegend hatte der Kläger diese Voraussetzungen nicht dargelegt.


Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden:


„Bei Konstellation der vorliegenden Art sollte immer die Reparatur laut Gutachten und durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Werkstatt sollte vorab bestätigen, dass sie den Schaden laut den Kostensätzen im Gutachten repariert. Dadurch sollen Risiken auf spätere Kostenbeteiligung des Geschädigten vermieden werden“, so Rechtsanwalt Horrion.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion