Mittwoch, 27. Juni 2012

Bei Rotlichtverstoß hat Fußgänger kein Schadenersatzanspruch - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden


Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden - Kanzlei Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Wenn Fußgänger bei  Rotlicht Straße überquert, kann Betriebsgefahr des ihn anfahrenden Fahrzeugs zurücktreten – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden

 
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Bei dem Rotlichtverstoß eines Fußgängers beim Überqueren der Straße kann die Betriebsgefahr des mit ihm kollidierenden Fahrzeugs sogar ganz zurücktreten (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 16 U 169/11).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

A ist Fußgängerin. Es ist dunkel und A hat dunkle Kleidung an. A überquert an einer Ampel eine Fußgängerfurt. Sie kommt vom Straßenrand bei „Grün“ bis zur Mittelinsel. Dann springt die Ampel auf „Rot“. A tritt trotzdem auf die Fahrbahn, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren.

Dabei kollidiert sie mit dem abbiegenden Kleintransporter, welcher von B geführt wird. A wird verletzt und verfolgt Schadenersatzansprüche. A verlangt für den Fall Prozesskostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag zurück.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

 Für die beantragte Rechtsverfolgung bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Auch eine Mithaftung des B für den Verkehrsunfall scheidet vorliegend aus. Die Betriebsgefahr tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der A zurück.

B hatte den Abbiegevorgang bereits so gut wie vollständig abgeschlossen, als er plötzlich mit A kollidierte. B musste nicht damit rechnen, dass A das Rotlicht missachtet. Außerdem war es dunkel und A trug dunkle Kleidung, sodass für B die Erkennbarkeit der A eingeschränkt war. Außerdem kam es zur Kollision, als A gerade die Fahrbahn betrat.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Der vorliegende Fall zeigt die immer wieder zu beachtende Tatsache, dass Fußgänger trotz „Rot“ die Straße überqueren. Unfälle rufen z. T. erhebliche Verletzungen hervor. Wie vorliegend, kann der Fußgänger dann sogar leer ausgehen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Bei dem Rotlichtverstoß eines Fußgängers beim Überqueren der Straße kann die Betriebsgefahr des mit ihm kollidierenden Fahrzeugs sogar ganz zurücktreten (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 16 U 169/11).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

A ist Fußgängerin. Es ist dunkel und A hat dunkle Kleidung an. A überquert an einer Ampel eine Fußgängerfurt. Sie kommt vom Straßenrand bei „Grün“ bis zur Mittelinsel. Dann springt die Ampel auf „Rot“. A tritt trotzdem auf die Fahrbahn, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren.

Dabei kollidiert sie mit dem abbiegenden Kleintransporter, welcher von B geführt wird. A wird verletzt und verfolgt Schadenersatzansprüche. A verlangt für den Fall Prozesskostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag zurück.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

 Für die beantragte Rechtsverfolgung bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Auch eine Mithaftung des B für den Verkehrsunfall scheidet vorliegend aus. Die Betriebsgefahr tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der A zurück.

B hatte den Abbiegevorgang bereits so gut wie vollständig abgeschlossen, als er plötzlich mit A kollidierte. B musste nicht damit rechnen, dass A das Rotlicht missachtet. Außerdem war es dunkel und A trug dunkle Kleidung, sodass für B die Erkennbarkeit der A eingeschränkt war. Außerdem kam es zur Kollision, als A gerade die Fahrbahn betrat.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Der vorliegende Fall zeigt die immer wieder zu beachtende Tatsache, dass Fußgänger trotz „Rot“ die Straße überqueren. Unfälle rufen z. T. erhebliche Verletzungen hervor. Wie vorliegend, kann der Fußgänger dann sogar leer ausgehen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 13. Juni 2012

Bei Unfall mit Mietfahrzeug ist Hinzuziehung der Polizei nicht zwingend – Verkehrsrecht Dresden.


Verkehrsrecht Dresden - Kanzlei Rechtsanwalt Horrion Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Bei Unfall mit Mietfahrzeug ohne Hinzuziehung der Polizei erleidet der Fahrzeugmieter keine zusätzlichen Haftungsrisiken – Verkehrsrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Die AGB-Klausel im Kfz-Mietvertrag, wonach bei einem Unfall ohne Hinzuziehung der Polizei die Haftungsfreistellung des Mieters entfällt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 14.03.2012, Az. XII ZR 44/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

Mietwagenfirma V vermietet an M ein Fahrzeug. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages ist geregelt, dass bei Unfällen eine Haftung des Mieters auf € 500,00 begrenzt ist. Wenn jedoch bei einem Unfall die Polizei nicht gerufen wird, besteht unbeschränkte Haftung des M.

M gerät bei einer Fahrt beim Abbiegen gegen einen Pfosten. V verlangt von M die gesamten Reparaturkosten. Amtsgericht und Landgericht weisen die Klage ab. Die Revision beim BGH führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Die Pflicht des Mieters zur Herbeirufung der Polizei stellt noch keine unangemessene Benachteiligung des M gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Jedoch besteht eine unangemessene Benachteiligung deshalb, weil der Fahrzeugmieter darauf vertraut, dass eine Versicherung entsprechend der Vollkaskoversicherung besteht.

In § 28 VVG ist die lediglich grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung noch nicht mit der Leistungsfreiheit sanktioniert.

Nunmehr ist vorrangig auf die gesetzlichen Ersatzregelungen abzustellen (§ 306 Abs. 2 BGB). Die unwirksame AGB-Klausel kann durch § 28 Abs. 2 u. 3 VVG geschlossen werden. Die Sache war zurückzuverweisen, da die Vorgerichte keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

„Wenn auch die unterlassene Hinzuziehung der Polizei nicht zu Haftungsnachteilen führt, so ist dennoch grundsätzlich die Hinzuziehung der Polizei, auch aus Beweisgründen, zu empfehlen.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.