Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Rennt Fußgänger plötzlich und völlig
unmotiviert auf die Straße und kollidiert mit Pkw, kann Strafbarkeit wegen
fahrlässiger Tötung entfallen – Verkehrsrecht Dresden.
Rechtsgrundsatz
Verkehrsrecht Dresden
Die höchstzulässige Geschwindigkeit nach § 3
StVO richtet sich danach, ob der Fahrer mit dem Hindernis auf der Fahrbahn
rechnen musste (hier Fußgänger), Beschluss OLG Jena vom 17.02.2012, Az. 1 Ss
121/11.
Sachverhalt Verkehrsrecht
Dresden
A fährt bei Nacht mit 65 km/h. Plötzlich
läuft von links Fußgänger B schräg auf die Fahrbahn. Bei dem Zusammenstoß wird
B getötet.
Das AG verurteilt A wegen fahrlässiger
Tötung. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das AG zur
erneuten Verhandlung zurück.
Rechtsgründe Verkehrsrecht
Dresden
Das OLG führt aus: Ausgangspunkt ist § 3 Abs.
1 S. 4 StVO. Der Fahrer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der
übersehbaren Strecke halten kann.
Folgende Fakten seien zu beachten, so das OLG:
Geschwindigkeit 65 km/h / Ausleuchtung 55 Meter in die Fahrbahnmitte und 70
Meter zum rechten Fahrbahnrand / Reaktionszeit nachts 1 Sekunde / Blickzuwendungszeit 0,2 Sekunden / Verzögerung auf nasser Straße
6 m/sec. / Anhaltweg gleich 47 Meter. Der Fußgänger war erst bei Entfernung von
21,7 Metern erkennbar.
Ein Fahrzeugführer muss zwar stets mit
Fahrbahnhindernissen rechnen, jedoch gilt etwas anderes bei einem völlig
unmotiviert und plötzlich auf die Straße zu rennenden Fußgänger.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden„Im Rahmen einer Strafverteidigung sind auch alle Begleitsumstände des Tatvorwurfes genau zu ermitteln.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion