Dienstag, 1. März 2011

Der Kfz-Schein im Fahrzeug stellt keine Gefahrerhöhung bei Diebstahl dar - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Verbleibt der Kfz-Schein im Fahrzeug und wird das Fahrzeug gestohlen, so begründet dies keinen Haftungsausschluss der Kaskoversicherung (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 U 153/09).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

Lkw des Klägers wird entwendet. Im Handschuhfach liegt ständig Kfz-Schein. Die Kaskoversicherung verweigert die Regulierung, da durch den Kfz-Schein eine Gefahrerhöhung eingetreten sei.

Rechtsgründe -  Verkehrsrecht Dresden

Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor. Der Diebstahlsentschluss ist unabhängig vom Kfz-Schein im Fahrzeug. Die erleichtete Verwertbarkeit mit Kfz-Schein ist nicht gegeben. An der Schengenaußengrenze werden insbesondere die Fahrzeugidentifikationsnummern kontrolliert. Ist das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, wird es festgehalten. Innerhalb des Schengengebiets ist immer der Kfz-Brief für die Veräußerung notwendig.

Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Trotz der günstigen Rechtsprechung sollte der Kfz-Schein nicht im Fahrzeug verbleiben. Kommt es beim unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges zur Polizeikontrolle, wird ohne Kfz-Schein dieser Missbrauch eher aufgedeckt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Blog. Über einen Kommentar von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Ihr Ulrich Horrion