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Sonntag, 23. September 2012

Kfz-Unfall mit Fußgänger endet tödlich. Dennoch keine Verurteilung– Verkehrsrecht Dresden


Verkehrsrecht Dresden - Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

Rennt Fußgänger plötzlich und völlig unmotiviert auf die Straße und kollidiert mit Pkw, kann Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung entfallen – Verkehrsrecht Dresden.



Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Die höchstzulässige Geschwindigkeit nach § 3 StVO richtet sich danach, ob der Fahrer mit dem Hindernis auf der Fahrbahn rechnen musste (hier Fußgänger), Beschluss OLG Jena vom 17.02.2012, Az. 1 Ss 121/11.

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
A fährt bei Nacht mit 65 km/h. Plötzlich läuft von links Fußgänger B schräg auf die Fahrbahn. Bei dem Zusammenstoß wird B getötet.
Das AG verurteilt A wegen fahrlässiger Tötung. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das AG zur erneuten Verhandlung zurück.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Das OLG führt aus: Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Der Fahrer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
Folgende Fakten seien zu beachten, so das OLG: Geschwindigkeit 65 km/h / Ausleuchtung 55 Meter in die Fahrbahnmitte und 70 Meter zum rechten Fahrbahnrand / Reaktionszeit nachts 1 Sekunde / Blickzuwendungszeit  0,2 Sekunden / Verzögerung auf nasser Straße 6 m/sec. / Anhaltweg gleich 47 Meter. Der Fußgänger war erst bei Entfernung von 21,7 Metern erkennbar.
Ein Fahrzeugführer muss zwar stets mit Fahrbahnhindernissen rechnen, jedoch gilt etwas anderes bei einem völlig unmotiviert und plötzlich auf die Straße zu rennenden Fußgänger.


Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Im Rahmen einer Strafverteidigung sind auch alle Begleitsumstände des Tatvorwurfes genau zu ermitteln.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. 

Dienstag, 1. März 2011

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rotlichtsünder und Grundstücksausfahrendem, § 10 StVO - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Überwiegende Haftung des Grundstücksausfahrenden auch bei Kollision mit Rotlichtsünder (OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2010, G U 222/09)

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

K verlässt Grundstücksausfahrt und begibt sich auf Straße. Ca. 50 m vor der Grundstücksausfahrt befindet sich Fußgängerampel. Diese Ampel überfährt B trotz Rotlicht. K und B kollidieren. K klagt auf Schadensersatz, weil B hätte warten müssen. Das Landgericht entscheidet eine Haftungsquote vom 75:25 zu Lasten des K. Dies bestätigt das OLG.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

§ 10 StVO begründet eine hohe Sorgfaltspflicht beim Verlassen des Grundstücks. Grundsätzlich tritt die Betriebsgefahr des Unfallgegners zurück. Allerdings wird durch den Rotlichtverstoß des B eine seinerseits erhöhte Betriebsgefahr begründet, welche mit 25% Haftungsquote zu bewerten ist.

Mein Rechtstipp – Verkehrsrecht Dresden

"Bei Verletzung der Wartepflicht des Grundstücksausfahrenden besteht regelmäßig volle Haftung. Verkehrswidriges Verhalten auch des Unfallgegners (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Fahrspurwechsel, Überfahren der Sperrfläche zwecks Überholens) können zur Mithaftung führen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden


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